Allgemeine Geschäftsbedingungen
Just e-Solutions UG (haftungsbeschränkt)
Carl-Lensch-Str. 13a, 25376 Borsfleth
Stand: Mai 2026 · Bearbeitungsstand: 30.05.2026
Tätigkeitsschwerpunkt: Die Just e-Solutions UG (haftungsbeschränkt) erbringt technische Beratungs-, Planungs- und Engineeringleistungen im energietechnischen Umfeld gegenüber Unternehmern. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Für Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die gesonderten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher“ der Just e-Solutions UG (haftungsbeschränkt).
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Leistungen der Just e-Solutions UG (haftungsbeschränkt), Borsfleth (nachfolgend „Auftragnehmer“), gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Die AGB gelten für sämtliche Beratungs-, Planungs-, Engineering- und Lieferleistungen des Auftragnehmers sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
↑ Nach oben§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden haben in jedem Fall Vorrang und gelten auch ohne Einhaltung der Textform (§ 305b BGB).
↑ Nach oben§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im individuellen Angebot oder Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer oder Partnerunternehmen zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall alleiniger Ansprechpartner und Vertragspartner des Auftraggebers. Subunternehmer handeln im Auftrag des Auftragnehmers; eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Subunternehmer entsteht nicht.
(3) Sofern Partner des Auftragnehmers im Einzelfall nach außen hin gegenüber dem Auftraggeber in Erscheinung treten, erfolgt dies ausschließlich als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers. Die vertragliche Haftung verbleibt beim Auftragnehmer.
(4) Art der Leistung: Beratungs- und Planungsleistungen sind grundsätzlich als Dienstleistungen zu qualifizieren, sofern im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart ist. Leistungen mit einem klar definierten Arbeitsergebnis (z. B. Berichte, Konzepte, Planungsunterlagen) können als Werkleistungen vereinbart werden; dies ist im Angebot ausdrücklich zu kennzeichnen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen sowie einen kompetenten Ansprechpartner zu benennen. Welche Mitwirkungsleistungen im Einzelfall erforderlich sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder wird im Projektverlauf in Textform konkretisiert.
(2) Verzögerungen, die aus einer mangelhaften oder verspäteten Mitwirkung des Auftraggebers resultieren, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich entsprechend. Mehraufwand, der durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers entsteht, kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen der relevanten Rahmenbedingungen (z. B. Nutzungsänderung, bauliche Veränderungen, geänderte Anforderungen) zu informieren.
↑ Nach oben§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen zu verlangen. Einzelheiten (Höhe und Zeitpunkte der Abschläge) regelt das jeweilige Angebot. Geleistete Abschlagszahlungen werden bei der Schlussrechnung angerechnet.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten.
(5) Etwaige Reise- und Nebenkosten (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung) werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern nicht im Angebot pauschal inkludiert.
(6) Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
↑ Nach oben§ 6 Fristen und Termine
(1) Angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Richtwerte.
(2) Verbindliche Termine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die auf mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers (§ 4), auf Ereignissen höherer Gewalt oder auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. In solchen Fällen verlängern sich Fristen angemessen.
(4) Höhere Gewalt sind alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen, nicht vorhersehbaren Ereignisse, die der Auftragnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, insbesondere Naturereignisse, Energie- und Lieferengpässe, Ausfälle von Vorlieferanten oder von Telekommunikations- und IT-Diensten, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe sowie Epidemien und Pandemien. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als acht Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zu kündigen.
↑ Nach oben§ 7 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(1a) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Netto-Auftragswert des betreffenden Auftrags. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.
(4) Beratungs- und Planungsleistungen stellen keine Garantie für bestimmte wirtschaftliche Ergebnisse dar. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Ertragsprognosen basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Daten und Annahmen. Tatsächliche Ergebnisse können abweichen.
↑ Nach oben§ 8 Gewährleistung
(1) Soweit die Leistung als Werkleistung vereinbart ist, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB).
(2) Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt 1 Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht oder die in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache bestehen, die für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; für solche Leistungen gilt die gesetzliche Frist von 5 Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die verkürzte Frist gilt ferner nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für vom Auftragnehmer übernommene Garantien; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Dienstleistungen (Beratung, Konzeptentwicklung ohne konkret vereinbartes Arbeitsergebnis) unterliegen keiner werkvertraglichen Gewährleistung. Der Auftragnehmer schuldet sorgfältige und fachgerechte Leistungserbringung, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.
(4) Eine Förderbewilligung durch Behörden oder Förderprogramme ist kein Bestandteil der Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die Beratungsleistung umfasst die Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit auf Basis der zum Zeitpunkt der Beratung gültigen Richtlinien; eine Garantie auf Bewilligung wird nicht übernommen.
(5) Der Auftraggeber zeigt erkannte Mängel dem Auftragnehmer nach Entdeckung in Textform an, um eine zügige Nacherfüllung zu ermöglichen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. Für beidseitige Handelskäufe gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
↑ Nach oben§ 9 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, Berichte, Konzepte, Pläne, Berechnungen und sonstigen Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt. Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte ausschließlich beim Auftragnehmer; dem Auftraggeber werden Nutzungsrechte erst nach vollständiger Zahlung nach Maßgabe von Absatz (2) eingeräumt.
(2) Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für die im Angebot beschriebenen Zwecke.
(3) Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder Verwendung zu anderen als den vereinbarten Zwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erbrachten Leistungen in anonymisierter Form als Referenz zu nennen.
↑ Nach oben§ 10 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zum Vertragszweck.
(2) Schließen die Parteien eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung (NDA), gilt für Inhalt, Umfang und Dauer der Geheimhaltung ausschließlich diese; die Regelungen dieses § 10 treten insoweit zurück.
(3) Besteht keine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung, gilt die Vertraulichkeitspflicht für die Dauer des Vertragsverhältnisses und darüber hinaus, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Der gesetzliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) bleibt zeitlich unbegrenzt unberührt.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer und Partner im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang in vertrauliche Informationen einzubeziehen, sofern diese entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen.
↑ Nach oben§ 11 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG).
(2) Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsschluss in Textform übermittelt wird und dauerhaft auf der Website des Auftragnehmers abrufbar ist.
(3) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, ist ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.
↑ Nach oben§ 12 Kündigung
(1) Dienstverträge können von beiden Parteien ordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht abweichend vereinbart, vier Wochen zum Monatsende. Das gesetzliche Recht zur Kündigung von Diensten höherer Art nach § 627 BGB bleibt unberührt.
(2) Bei Werkverträgen kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder seine Mitwirkungspflichten schwerwiegend verletzt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
(5) Bei Kündigung eines Dienstvertrags hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zur Wirksamkeit der Kündigung erbrachten Leistungen. Vollständig abgeschlossene und pauschal vergütete Projektphasen sind in voller Höhe zu vergüten.
↑ Nach oben§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Borsfleth, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang (§ 305b BGB).
↑ Nach obenAnlagenübersicht
- Anlage A – Zusatzbedingungen Energieberatung
- Anlage B – Zusatzbedingungen Engineering / Automation
- Anlage C – Lieferbedingungen Produkte / Hardware
- Verbraucher-AGB inkl. Widerrufsbelehrung – gesondertes Dokument (gilt ausschließlich gegenüber Verbrauchern)
Anlage A — Zusatzbedingungen Energieberatung
Ergänzung zur Haupt-AGB der Just e-Solutions UG (haftungsbeschränkt) – gilt ausschließlich für energiebezogene Beratungs- und Planungsleistungen des Auftragnehmers.
Inhaltsverzeichnis
§ A1 Anwendungsbereich
(1) Diese Anlage gilt ergänzend zur Haupt-AGB für alle energie-, umwelt- und ressourcenbezogenen Beratungs-, Planungs- und Begleitleistungen des Auftragnehmers im industriellen Umfeld, insbesondere im Zusammenhang mit Management-Systemen, Messkonzepten, Energiedatenanalyse und energetischer Optimierung.
(2) Im Konfliktfall geht diese Anlage der Haupt-AGB vor, soweit sie spezifischere Regelungen enthält.
↑ Nach oben§ A2 Datengrundlage und Beratungsumfang
(1) Die Beratungs- und Planungsleistungen basieren ausschließlich auf den Informationen, Unterlagen, Messwerten und Auskünften, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, sowie auf einer Begehung oder Bestandsaufnahme im vereinbarten Umfang. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten zu prüfen.
(2) Sind bereitgestellte Daten unvollständig, fehlerhaft oder nicht repräsentativ, kann dies die Qualität der Beratungsergebnisse beeinträchtigen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer nicht für Abweichungen zwischen Beratungsergebnis und tatsächlichen Gegebenheiten. Die allgemeinen Regelungen zur Mitwirkungspflicht des Auftraggebers (§ 4 Haupt-AGB) gelten entsprechend.
(3) Die Beratungsleistung ersetzt weder behördliche Genehmigungen oder Bescheide, sachverständige Gutachten, rechtliche oder steuerliche Beratung. Sie umfasst insbesondere nicht:
- Energieaudits nach DIN EN 16247 oder nach § 8 EDL-G / Energieeffizienzgesetz (EnEfG);
- Zertifizierungs-, Überwachungs- oder Rezertifizierungsaudits nach DIN EN ISO 50003 oder vergleichbaren Akkreditierungsnormen;
- Konformitätsbewertungen oder Bestätigungen gegenüber Zertifizierungsstellen, Behörden, Förderstellen oder Versicherungen;
- gesetzlich vorgeschriebene Nachweise oder Bestätigungen (z. B. im Rahmen des Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG / § 55 EnergieStG, EnEfG-Pflichten, BECV/BEHG).
(4) Der Auftragnehmer ist nicht als Energieauditor in der BAFA-Auditorenliste eingetragen und nicht als Energieeffizienz-Experte in der Liste der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelistet. Die Beratung umfasst keine Leistungen, die eine solche Eintragung voraussetzen, insbesondere keine BAFA- oder KfW-geförderten Energieberatungen für Wohngebäude und keine BEG-Vor-Ort-Beratungen.
↑ Nach oben§ A3 Management-Systeme im energie- und umweltbezogenen Umfeld
(1) Soweit die Beratung den Aufbau, die Einführung, die Weiterentwicklung oder die laufende Begleitung eines Management-Systems im energie-, umwelt- oder ressourcenbezogenen Umfeld (nachfolgend „Management-System“) zum Gegenstand hat, schuldet der Auftragnehmer fachgerechte Beratungs- und Begleitleistungen, jedoch keinen bestimmten Erfolg im Sinne eines Werkvertrags.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Zusicherung oder Garantie für:
- die erfolgreiche Zertifizierung des Management-Systems durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle;
- das Erreichen bestimmter energiebezogener Leistungskennzahlen, Einsparungen oder Energieleistungsverbesserungen;
- die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten des Auftraggebers gegenüber Behörden, Zertifizierungsstellen, Förderstellen oder sonstigen Dritten;
- die Anerkennung von Beratungsergebnissen, Konzepten oder Dokumenten gegenüber Auditoren, Zertifizierungsstellen, Behörden oder Förderstellen.
(3) Die Verantwortung für die Festlegung des Anwendungsbereichs und der Grenzen des Management-Systems, die Bereitstellung erforderlicher personeller und sachlicher Ressourcen, die Benennung der für das Management-System verantwortlichen Personen auf Seiten des Auftraggebers sowie die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Verpflichtungen des Auftraggebers verbleibt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer wirkt beratend und unterstützend mit; eine Übernahme dieser Verantwortung erfolgt nicht.
(4) Soweit der Auftragnehmer Hinweise oder Empfehlungen zu normativen oder gesetzlichen Anforderungen ausspricht, beruhen diese auf seinem Verständnis der jeweils geltenden Norm- und Auslegungspraxis zum Zeitpunkt der Beratung. Eine verbindliche Auslegung obliegt der jeweiligen Zertifizierungsstelle, Behörde oder dem zuständigen Auditor.
↑ Nach oben§ A4 Wirtschaftlichkeitsprognosen und energetische Berechnungen
(1) Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Einsparprognosen, Amortisationsrechnungen und energetische Bilanzen werden nach anerkannten Methoden und auf Basis der zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Daten und Annahmen erstellt. Sie stellen Schätzwerte dar; tatsächliche Ergebnisse können hiervon abweichen. Eine Erfolgsgarantie wird nicht übernommen.
(2) Die Haftung für fehlerhafte Prognosen ist auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. § 7 Haupt-AGB gilt ergänzend.
↑ Nach oben§ A5 Vor-Ort-Tätigkeiten, Messkonzepte und Messmittel
(1) Vor-Ort-Einsätze des Auftragnehmers beschränken sich auf Begehung, Datenaufnahme, Auslegung von Messkonzepten und Anweisung zur Platzierung von Messmitteln. Installations-, Anschluss- oder handwerkliche Arbeiten an Anlagen, Schalt- oder Steuerungseinrichtungen führt der Auftragnehmer nicht durch, sofern dies nicht im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Anschluss, Inbetriebnahme und Rückbau von Mess- oder Hilfseinrichtungen erfolgen durch fachkundiges Personal des Auftraggebers oder von ihm beauftragte Dritte. Die Anlagenverantwortung, die elektrische Sicherheit, Schalthandlungen, Freischaltungen und die Arbeitssicherheit verbleiben beim Auftraggeber.
(3) Schäden oder Folgeschäden aus Anschluss, Betrieb oder Rückbau von Mess- oder Hilfseinrichtungen oder aus Eingriffen an Anlagen des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie nicht durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Anweisung des Auftragnehmers verursacht wurden.
(4) Stellt der Auftraggeber Messmittel, Sensoren, Datenlogger oder vergleichbare Hardware bei oder beschafft er diese auf Empfehlung des Auftragnehmers selbst, gilt § B6 Anlage B (Beistellung durch den Auftraggeber) entsprechend. Eine Haftung des Auftragnehmers für die Messgenauigkeit, Eignung oder Funktionsfähigkeit beigestellter Messmittel ist ausgeschlossen.
↑ Nach oben§ A6 Externe Mandate
(1) Übernimmt der Auftragnehmer projektbezogen Aufgaben im Rahmen einer externen Beauftragung – insbesondere als Beauftragter, Vertreter oder sonstiger Mandatsträger des Auftraggebers gegenüber Dritten – handelt er auf Grundlage der vom Auftraggeber erteilten Bevollmächtigung und nach dessen Weisungen. Umfang, Inhalt und Dauer der Vertretung ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.
(2) Die Übernahme eines externen Mandats begründet keine Übernahme gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers oder seiner Organe gegenüber Behörden, Zertifizierungsstellen oder sonstigen Dritten. Diese Pflichten verbleiben beim Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer die für die Mandatsausübung erforderlichen Informationen, Entscheidungswege, Ressourcen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung stehen. Verzögerungen oder Mängel, die hieraus resultieren, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
↑ Nach oben§ A7 Gültigkeit von Berichten und Beratungsergebnissen
(1) Vom Auftragnehmer erstellte Berichte, Konzepte, Auswertungen und Beratungsergebnisse spiegeln die Erkenntnisse, Rahmenbedingungen und Datenlage zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wider. Der Auftragnehmer übernimmt keine Pflicht zur nachträglichen Aktualisierung bereits abgelieferter Arbeitsergebnisse, sofern dies nicht gesondert vereinbart ist.
(2) Werden Berichte oder Gutachten mehr als 12 Monate nach ihrer Fertigstellung eingesetzt, empfiehlt der Auftragnehmer eine Prüfung der Aktualität. Eine Aktualisierung kann gesondert beauftragt werden.
(3) Eine Verwendung der Beratungsergebnisse zu Zwecken, die im Angebot nicht ausdrücklich vereinbart wurden – insbesondere zur Vorlage gegenüber Zertifizierungsstellen, Behörden, Förderstellen oder Versicherungen – erfolgt auf alleinige Verantwortung des Auftraggebers.
↑ Nach obenAnlage B — Zusatzbedingungen Engineering & Automation
Ergänzung zur Haupt-AGB der Just e-Solutions UG (haftungsbeschränkt) – gilt ausschließlich für technische Planungs-, Engineering- und Realisierungsleistungen des Auftragnehmers.
Inhaltsverzeichnis
§ B1 Anwendungsbereich
(1) Diese Anlage gilt ergänzend zur Haupt-AGB für alle technischen Planungs-, Engineering- und Realisierungsleistungen des Auftragnehmers, einschließlich begleitender Software- und Integrationsleistungen.
(2) Im Konfliktfall geht diese Anlage der Haupt-AGB vor, soweit sie spezifischere Regelungen enthält.
↑ Nach oben§ B2 Bestandsrisiko bei Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen
(1) Bei Leistungen an bestehenden Anlagen, Systemen oder Gebäuden (Retrofit, Erweiterung, Umbau) basiert die Leistungserbringung auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Bestandsunterlagen sowie dem bei der Bestandsaufnahme erkennbaren Zustand. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Bestand über den vereinbarten Umfang hinaus zu prüfen oder zu dokumentieren.
(2) Werden nach Auftragserteilung unbekannte oder abweichende Bestandsverhältnisse festgestellt (z. B. fehlende oder fehlerhafte Dokumentation, verdeckte Installationen, nicht spezifikationsgerechte Vorinstallationen, Fremdprogrammierungen), die den Leistungsumfang oder -aufwand wesentlich beeinflussen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Mehraufwand, der hieraus entsteht, wird nach tatsächlichem Aufwand gesondert vergütet.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf dem unbekannten Bestand oder auf Vorleistungen Dritter beruhen, sofern er diese bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht erkennen konnte.
↑ Nach oben§ B3 Abnahme
(1) Erbringt der Auftragnehmer eine Werkleistung mit definiertem Arbeitsergebnis, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellungsmeldung innerhalb von zwei Wochen förmlich abzunehmen. Die Abnahme hat in Textform zu erfolgen.
(2) Verstreicht die Frist ohne Reaktion des Auftraggebers, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist konkrete, in Textform begründete Mängel angezeigt hat.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Betrieb oder setzt er sie produktiv ein, gilt dies ebenfalls als Abnahme.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und werden vom Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung behoben.
(5) Mit der Abnahme beginnen Gewährleistungsfristen zu laufen, wird die Vergütung fällig und geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung auf den Auftraggeber über (§ 644 BGB).
(6) Bei Teilabnahmen geht die Gefahr für den jeweils abgenommenen Teil über. Nimmt der Auftraggeber die Leistung vor förmlicher Abnahme in Probebetrieb oder produktive Nutzung, trägt er ab diesem Zeitpunkt die Gefahr für Schäden, die aus der Nutzung resultieren, soweit nicht der Auftragnehmer den Probebetrieb zu vertreten hat.
↑ Nach oben§ B4 Änderungsleistungen
(1) Wünscht der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, sind diese in Textform anzufragen. Der Auftragnehmer prüft den Änderungswunsch und unterbreitet zeitnah ein Angebot über Auswirkungen auf Leistungsumfang, Vergütung und Termine.
(2) Änderungen werden erst nach Beauftragung in Textform durch den Auftraggeber ausgeführt. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers zur Übernahme von Mehrleistungen ohne schriftliche Beauftragung begründen keinen Vergütungsanspruch.
(3) Führen Änderungswünsche zu Verzögerungen im vereinbarten Terminplan, verlängern sich Fristen entsprechend. Der Auftraggeber wird hierüber im Rahmen der Änderungsanfrage informiert.
↑ Nach oben§ B5 Software und Quellcode
(1) Erstellt der Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrags Software, Steuerungsprogramme oder vergleichbare digitale Arbeitsergebnisse, verbleiben alle Urheber- und Schutzrechte hieran beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einschließlich des Quellcodes, beschränkt auf den vereinbarten Einsatzzweck und die betreffende Anlage oder das betreffende System. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Quellcode zum Betrieb, zur Wartung und zur internen Anpassung der Anlage zu nutzen. Eigenmächtige Änderungen durch den Auftraggeber oder beauftragte Dritte erfolgen auf eigene Verantwortung des Auftraggebers; Gewährleistungsansprüche für daraus entstehende Mängel oder Schäden sind ausgeschlossen.
(4) Werden bei der Leistungserbringung Standardbibliotheken oder Komponenten Dritter eingesetzt, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hin. Es gelten jeweils die Lizenzbedingungen des Dritten.
(5) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Open-Source-Software einsetzt, gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Open-Source-Komponenten. Die Regelungen in Absatz (1) bis (3) gelten in diesem Fall nur für die vom Auftragnehmer originär erstellten und nicht von Open-Source-Lizenzen erfassten Anteile. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber im Angebot oder in der Dokumentation über eingesetzte Open-Source-Komponenten und deren Lizenzen. Eine über die jeweilige Open-Source-Lizenz hinausgehende Gewährleistung oder Haftung des Auftragnehmers für Open-Source-Komponenten besteht nicht.
↑ Nach oben§ B6 Beistellung durch den Auftraggeber
(1) Stellt der Auftraggeber Hardware, Standardsoftware, Lizenzen oder sonstige Komponenten zur Leistungserbringung selbst bei (Beistellung), erfolgt die Leistungserbringung des Auftragnehmers auf Grundlage dieser Beistellung. Die Auswahl, Beschaffung, Eignung und Funktionsfähigkeit der beigestellten Komponenten liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, auch wenn der Auftragnehmer im Vorfeld eine unverbindliche Empfehlung ausgesprochen hat.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf einer ungeeigneten, fehlerhaften oder unvollständigen Beistellung beruhen. Mehraufwand, der hieraus entsteht, wird nach tatsächlichem Aufwand gesondert vergütet. § B2 gilt entsprechend.
(3) Verzögert sich die Beistellung durch den Auftraggeber, verlängern sich vereinbarte Termine entsprechend; § 4 Haupt-AGB gilt entsprechend.
(4) Aktualisierungen, Änderungen oder Ausfälle der beigestellten Komponenten nach Abnahme der Leistung des Auftragnehmers liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Anpassungs- oder Wiederherstellungsleistungen des Auftragnehmers werden gesondert vergütet, sofern nicht ausdrücklich ein Wartungs- oder Servicevertrag besteht.
↑ Nach oben§ B7 Arbeiten beim Auftraggeber, Inbetriebnahme und Anlagensicherheit
(1) Werden Leistungen in den Betriebsstätten des Auftraggebers erbracht, stellt der Auftraggeber einen sicheren Zugang, einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die erforderliche Energie-, Netzwerk- und IT-Infrastruktur unentgeltlich bereit und weist den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn in die geltenden betrieblichen Sicherheits- und Zutrittsvorschriften ein.
(2) Die Anlagenverantwortung verbleibt beim Auftraggeber. Schalthandlungen, Freischaltungen, das Herstellen des spannungsfreien Zustands sowie die Gewährleistung der elektrischen Sicherheit erfolgen ausschließlich durch fachkundiges Personal des Auftraggebers oder von ihm beauftragte Dritte.
(3) Der Auftraggeber sichert vor Eingriffen des Auftragnehmers, insbesondere vor Änderungen an Steuerungs- oder Automatisierungssystemen und vor Inbetriebnahmen, sämtliche bestehenden Programme, Parameter, Konfigurationen und Daten in geeigneter Form. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste, die der Auftraggeber durch eine zumutbare Datensicherung hätte vermeiden können.
(4) Inbetriebnahmen und Probebetriebe erfolgen in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt eine wirksame Not-Aus-Funktion, eine geeignete Rückfallebene sowie die Beaufsichtigung durch eigenes fachkundiges Personal sicher. Risiken, die aus dem laufenden Produktionsbetrieb oder aus dem Zusammenwirken mit Anlagenteilen Dritter resultieren, trägt der Auftraggeber, soweit sie der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(5) Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers. Die Verantwortung für Arbeitssicherheit, Gefährdungsbeurteilung und Koordinierung am Einsatzort verbleibt beim Auftraggeber.
↑ Nach obenAnlage C — Lieferbedingungen Produkte & Systeme
Ergänzung zur Haupt-AGB der Just e-Solutions UG (haftungsbeschränkt) – gilt ausschließlich für den Verkauf und die Lieferung von Hardware, Softwareprodukten und technischen Systemen.
Inhaltsverzeichnis
§ C1 Anwendungsbereich
(1) Diese Anlage gilt ergänzend zur Haupt-AGB für alle Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung und der Übergabe von Hardware, Softwareprodukten und technischen Systemen, unabhängig davon, ob der Auftragnehmer als Händler im eigenen Namen oder als Vermittler im Namen eines Herstellers oder Lieferanten auftritt.
(2) Tritt der Auftragnehmer als Vermittler auf, wird der Auftraggeber hierüber im Angebot informiert. In diesem Fall kommen ergänzend die Liefer- und Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten zur Anwendung, soweit sie nicht den Regelungen dieser Anlage widersprechen.
(3) Begleitende Installations- oder Integrationsleistungen unterliegen zusätzlich Anlage B. Für Open-Source-Komponenten gilt § B5 Abs. 5 entsprechend.
↑ Nach oben§ C2 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Eine Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und nur unter der Bedingung zulässig, dass der Auftraggeber seinerseits einen Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer vereinbart.
(3) Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsware weiter, tritt er bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen ermächtigt.
(4) Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzuverlangen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern nicht ausdrücklich erklärt.
↑ Nach oben§ C3 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Lieferungen erfolgen ab dem vom Auftragnehmer benannten Versandort, sofern im Angebot keine abweichende Lieferbedingung vereinbart ist. Versandkosten und Verpackung werden gesondert ausgewiesen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über:
- bei Versendung: mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige mit der Ausführung beauftragte Person;
- bei Abholung durch den Auftraggeber: mit Bereitstellung und Anzeige der Abholbereitschaft;
- bei Lieferung mit Montage oder Installation: mit förmlicher Abnahme gemäß § B3 Anlage B.
(3) Verzögert sich die Abnahme oder Abholung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, gehen Gefahr und anfallende Lagerkosten ab dem Zeitpunkt der angezeigten Bereitstellung auf den Auftraggeber über.
↑ Nach oben§ C4 Lieferfristen und Lieferverzug
(1) Angegebene Lieferfristen sind unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Verbindliche Liefertermine bedürfen der Bestätigung in Textform.
(2) Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Lieferengpässen oder Verzögerungen seitens Herstellern oder Vorlieferanten, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht durch zumutbare Maßnahmen abwenden konnte. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich.
(3) Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart und kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach § 7 der Haupt-AGB.
(4) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind und keine wesentlichen Mehrkosten verursachen.
↑ Nach oben§ C5 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln sind und der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt abweichend die gesetzliche Frist von 5 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die verkürzte Frist gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für übernommene Garantien; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
(3) Im Falle eines Sachmangels ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Tritt der Auftragnehmer als Vermittler auf, richtet sich die Gewährleistung primär nach den Bedingungen des Herstellers oder Lieferanten. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Hersteller, übernimmt jedoch keine eigene Einstandspflicht für herstellerseitige Mängel, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
(5) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf unsachgemäßer Behandlung, eigenmächtigen Eingriffen, natürlichem Verschleiß oder Nichtbeachtung von Herstellerhinweisen durch den Auftraggeber beruhen.
↑ Nach oben